I. Die Klägerin ist Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin sowie Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. Sie verfügt über die Zusatzbezeichnung Psychoanalyse nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin (WBO). Den Antrag der Klägerin, ihr eine Abrechnungsgenehmigung für die Durchführung psychoanalytischer Leistungen bei Erwachsenen zu erteilen, lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass diese auf die Erbringung und Abrechnung von Leistungen gerichtet sei, die für die Klägerin als Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie fachfremd seien. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin Verfahrensfehler sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGG) geltend.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie in ihrer Beschwerdebegründung weder einen Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der gemäß § 160 a Abs. 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise darlegt.
1. Die Klägerin macht als Verfahrensfehler eine Verletzung des § 128 Abs. 2 SGG geltend. Nach dieser Vorschrift darf die Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. In der Beschwerdebegründung macht die Klägerin jedoch nicht geltend, dass das LSG seine Entscheidung auf Tatsachen oder Beweisergebnisse gestützt habe, zu denen sie sich nicht äußern konnte. Vielmehr rügt sie, dass das LSG die unterschiedliche Behandlung verschiedener Gruppen von Psychotherapeuten als mit Artikel 3 GG vereinbar erachtet habe, obwohl diese Rechtsfrage in der ersten Instanz zu keinem Zeitpunkt thematisiert worden sei. Damit macht die Klägerin – worauf die Beklagte in ihrer Erwiderung bereits zutreffend hingewiesen hat – eigentlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Artikel 103 Abs. 1 GG) durch eine Überraschungsentscheidung geltend. Auch die Voraussetzungen dafür legt sie in ihrer Beschwerdebegründung jedoch nicht dar.
Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 2. 9. 2009 – B 6 KA 44/08 R – SozR 4-2500 § 103 Nr. 6 Rdnr. 17; BSG Beschluss vom 20. 4. 2017 – B 6 KA 13/17 B – juris Rdnr. 4, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung geltend gemacht, dass die Nichterteilung der Genehmigung eine ungerechtfertigte Benachteiligung gegenüber Fachärzten anderer Fachrichtungen darstelle. Dieses Vorbringen gibt sie im Übrigen auch in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei der Darstellung des Sachverhalts wieder. Aus § 136 Abs. 1 Nr. 6, § 128 Abs. 1 Satz 2 SGG folgt, dass sich das Gericht in den Entscheidungsgründen jedenfalls mit dem zentralen Vorbringen der Beteiligten auseinandersetzen muss (stRspr; vgl. z. B. BSG, Urteil vom 21. 3. 2018 – B 6 KA 59/17 R – BSG Bd. 125 S. 233 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 7, Rdnr. 58 mit weiteren Nachweisen). Dies dient gerade der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Vor diesem Hintergrund war es keineswegs überraschend, sondern im Gegenteil naheliegend, dass sich das LSG in den Entscheidungsgründen mit der Frage befasst, ob die von der Klägerin in der Berufungsbegründung geltend gemachte ungerechtfertigte Benachteiligung vorliegt, und dass das LSG dabei auch die insofern einschlägige Verfassungsnorm (Artikel 3 Abs. 1 GG) bezeichnet.
2. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und zudem aufgezeigt werden, inwiefern diese in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich), klärungsbedürftig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; z. B. BSG Beschluss vom 30. 8. 2004 – B 2 U 401/03 B – SozR 4-1500 § 160 a Nr. 5 Rdnrn. 2 ff.; BSG Beschluss vom 25. 7. 2011 – B 12 KR 114/10 B – SozR 4-1500 § 160 Nr. 22 Rdnr. 5; BSG Beschluss vom 12. 9. 2018 – B 6 KA 12/18 B – juris Rdnr. 5, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Dem wird die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage in klarer Formulierung.
Soweit die Klägerin geltend macht, dass das LSG die Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung) unzutreffend ausgelegt habe, macht sie die Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG und keinen der drei in § 160 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe geltend.
Soweit sie geltend macht, die „heilige Kuh der Fachgrenzen“ möge einer Erneuerung bedürfen, legt sie ebenfalls nicht die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage dar, sondern macht sinngemäß geltend, dass sie mit der ständigen Rechtsprechung des BSG zur Bedeutung der Fachgebietsgrenzen auch für die vertragsärztliche Tätigkeit (vgl. dazu z. B. BSG, Urteil vom 2. 4. 2003 – B 6 KA 30/02 R – SozR 4-2500 § 95 Nr. 5 Rdnr. 8; BSG, Urteil vom 8. 9. 2004 – B 6 KA 32/03 R – BSG Bd. 93 S. 170 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 8, Rdnr. 6; BSG Beschluss vom 28. 10. 2015 – B 6 KA 12/15 B – SozR 4-2500 § 116 Nr. 11 Rdnr. 20; BSG, Urteil vom 4. 5. 2016 – B 6 KA 13/15 R – SozR 4-2500 § 135 Nr. 25 Rdnr. 19; BSG Beschluss vom 1. 12. 2020 – B 6 KA 17/20 B – juris Rdnr. 5; BSG, Urteil vom 15. 7. 2020 – B 6 KA 19/19 R – SozR 4-2500 § 135 Nr. 30 Rdnrn. 29 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen) nicht einverstanden sei. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass eine in der Rechtsprechung bereits geklärte Frage erneut klärungsbedürftig wird. Das kann z. B. im Falle von Rechtsänderungen oder, wenn einer Entscheidung in nicht geringem Umfang und mit ernstzunehmenden Argumenten widersprochen wird, zu bejahen sein (vgl. z. B. BSG Beschluss vom 10. 11. 2021 – B 1 KR 62/21 B – juris Rdnr. 8; vgl. auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 160 Rdnr. 8 b mit weiteren Nachweisen). Dafür bietet das Vorbringen der Klägerin hier jedoch keine Anhaltspunkte. Insbesondere fehlt es vollständig an einer inhaltlichen Befassung mit der umfangreichen Rechtsprechung des Senats zur Bedeutung der Fachgebietsgrenzen für die vertragsärztliche Tätigkeit (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 8. 9. 2004 – B 6 KA 32/03 R – BSG Bd. 93 S. 170 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 8, Rdnr. 6; BSG, Urteil vom 15. 7. 2020 – B 6 KA 19/19 R – SozR 4-2500 § 135 Nr. 30 Rdnrn. 29 ff.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG in Verb. mit § 154 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin hat als erfolglose Rechtsmittelführerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
4. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197 a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG in Verb. mit § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.